Amtliche Meldung

Berichtigung von Flächenangaben im Liegenschaftskataster – Gemarkung Altrip

Das Vermessungs- und Katasteramt Rheinpfalz informiert

Im Liegenschaftskataster wird für jedes Flurstück die Fläche in vollen Quadratmetern nachgewiesen. Die Flurstücksfläche ist eine wichtige Angabe z. B. für die Besteuerung von Liegenschaften, die Abrechnung kommunaler Abgaben und Entgelte, das Erteilen von Fördermitteln im Rahmen der Agrarförderung und die Ermittlung des Bodenwerts eines Flurstücks.

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Angabe der Flurstücksfläche im Liegenschaftskataster zutreffend bzw. innerhalb geringer Toleranzen korrekt nachgewiesen ist. Sie kann aber auch aufgrund historisch bedingter schlechter Qualität der erhobenen Liegenschaftszahlen oder Berechnungsfehlern von der tatsächlichen Fläche eines Flurstücks abweichen. Dies gilt insbesondere für Flächen von Flurstücken, die auf der Grundlage von Vermessungen in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts berechnet wurden. Zum einen wurden bei diesen so genannten Urvermessungen Messwerkzeuge und Vermessungs-verfahren verwendet, die die heutigen Anforderungen an genaue Vermessungsergebnisse nicht erfüllten, und zum andern wurden die aus der Urvermessung abgeleiteten Flächen lediglich mit graphischer Genauigkeit ermittelt.

Es ist daher beabsichtigt, die in der Gemarkung Altrip gelegenen Flurstücke hinsichtlich der Zuverlässigkeit ihrer Flächenangaben anhand der vorliegenden Liegenschaftszahlen zu überprüfen und ggf. zu korrigieren. Der rechtmäßige Verlauf der Flurstücksgrenzen – so wie er sich aus den Nachweisen des Liegenschaftskatasters ergibt – wird dabei nicht geändert. Nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen) sind wir verpflichtet, unrichtige bzw. ungenaue Flächenangaben zu berichtigen, wenn die zulässige Toleranz überschritten wird und die neu ermittelte Fläche zweifelsfrei richtiger (zuverlässiger) als die bisherige Angabe ist. Die Aktualisierung des Liegenschaftskatasters wird den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten durch eine ortsübliche Bekanntmachung öffentlich bekannt gegeben.

Fragen zu der beabsichtigten Maßnahme werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vermessungs- und Katasteramtes Rheinpfalz, Pestalozzistraße 4, 76829 Landau in der Pfalz (06341/149 0) gerne beantworten.

Vermessungs- und Katasteramt Rheinpfalz

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